Montag, 22. Juni 2015

Hartz-IV-Bezieher müssen den Stadthaushalt sanieren?

oder: KdU-Grenzen bleiben unverändert - Bericht aus dem Familiensenat vom 18.6.2015

Zusammenfassung: Offensichtlich werden beim Bezug von Hartz IV und Grundsicherung die anfallenden Wohnungskosten häufig nicht vollständig übernommen - anscheinend sind die zulässigen Obergrenzen für die Kosten der Unterkunft (KdU) zu tief angesetzt. Der Familienbeirat schlägt der Verwaltung und dem Familiensenat Veränderungen an den KdU-Grenzen vor, welche die Leistungsempfänger in dieser Hinsicht besser stellen. BaLi-Stadtrat Heinrich Schwimmbeck schließt sich dem an. Die Anträge werden von der Verwatung und der Senatsmehrheit aber zurückgewiesen. Dies spart dem Stadthaushalt angenommene 500 bis 750 Tausend Euro jährlich. Bezahlen müssen es ausgerechnet diejenigen 7% der Bürger, welche die geringsten finanziellen Ressourcen haben. So gebilligt von den Räten der Sozialdemokratischen Partei und der Christlich Sozialen Union.

KdU-Grenzen: Oberste Höhe für angemessene Mietkosten
Bei Beziehern von Hartz IV und Grundsicherung übernimmt das Jobcenter bzw. das Amt für Soziale Angelegenheiten - zusätzlich zu den Aufwendungen für den Lebensunterhalt, die sog. "Regelleistung" - auch die Kosten für Miete und Heizung, zusammengefasst "Kosten der Unterkunft" (KdU). Diese Kosten werden, so das Gesetz, in "angemessener" Höhe übernommen. Daraus ergibt sich die Frage: Ab welcher Höhe müssen Mieten denn als "unangemessen hoch" angesehen werden?

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