oder: KdU-Grenzen bleiben
unverändert - Bericht aus dem Familiensenat vom
18.6.2015
Zusammenfassung: Offensichtlich werden beim Bezug von
Hartz IV und Grundsicherung die anfallenden Wohnungskosten häufig nicht
vollständig übernommen - anscheinend sind die zulässigen Obergrenzen für die
Kosten der Unterkunft (KdU) zu tief angesetzt. Der Familienbeirat schlägt der
Verwaltung und dem Familiensenat Veränderungen an den KdU-Grenzen vor, welche
die Leistungsempfänger in dieser Hinsicht besser stellen. BaLi-Stadtrat
Heinrich Schwimmbeck schließt sich dem an. Die Anträge werden von der Verwatung
und der Senatsmehrheit aber zurückgewiesen. Dies spart dem Stadthaushalt
angenommene 500 bis 750 Tausend Euro jährlich. Bezahlen müssen es ausgerechnet
diejenigen 7% der Bürger, welche die geringsten finanziellen Ressourcen haben.
So gebilligt von den Räten der Sozialdemokratischen Partei und der
Christlich Sozialen Union.
KdU-Grenzen: Oberste Höhe für
angemessene Mietkosten
Bei Beziehern
von Hartz IV und Grundsicherung übernimmt das Jobcenter bzw. das Amt für
Soziale Angelegenheiten - zusätzlich zu den Aufwendungen für den
Lebensunterhalt, die sog. "Regelleistung" - auch die Kosten für Miete
und Heizung, zusammengefasst "Kosten der Unterkunft" (KdU). Diese
Kosten werden, so das Gesetz, in "angemessener" Höhe übernommen.
Daraus ergibt sich die Frage: Ab welcher Höhe müssen Mieten denn als
"unangemessen hoch" angesehen werden?
hier weiterlesen!
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen