Donnerstag, 18. Februar 2016

Pressemeldung: Unsachgemäße KdU-Grenzen müssen erhöht werden


Die letzte Anpassung der Grenzen für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (KdU) im Jahr 2014 erfolgte nach Auffassung der Bamberger Linke Liste (BaLi) unsachgemäß. Die sog. KdU-Genzen waren so niedrig gesetzt worden, dass sie von einer großen Zahl von Hartz-IV- und Grundsicherungs-Empfängern überschritten werden. Diese würden dann zu einem Umzug in günstigere Wohnungen aufgefordert, die nicht vorhanden seien, so dass sie die übersteigenden Wohnkosten vom ohnehin niedrigen Grundbedarf absparen müssten. Dies gehe, so die BaLi, aus den monatlichen Statistiken der Bundesagentur für Arbeit hervor und werde durch eine Untersuchung von FT-Anzeigen untermauert, nach welcher nur 17% der annoncierten Wohnungen niedrig genug lägen. "Es ist aber untragbar", so BaLi-Stadtrat Heinrich Schwimmbeck, "dass der Stadthaushalt ausgerechnet von den finanziell Benachteiligten mit monatlich vielen Tausenden von Euros gestützt wird".
Der BaLi-Stadtrat hat die Unzulänglichkeiten im Vorgehen bei dieser Grenzermittlung im Detail benannt und fordert in einem Antrag für die jetzt anlaufende nächste Grenzermittlung (für 2018) konkrete neue Vorgehensweisen. Bis dahin bliebe Leistungsempfängern nur der Weg, ggf. rechtlich unterstützten Widerspruch einzulegen, wenn die Wohnkosten wegen Überschreitung der aktuell festgesetzten KdU-Grenzen nicht vollständig übernommen werden.

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Donnerstag, 11. Februar 2016

Antrag an den Familiensenat: KdU-Grenzen für 2018 sachgemäß ermitteln



Bamberg, den 11.02.2016

Antrag an den Familiensenat des 25. Februar 2016:
Grundsätze und Verfahren bei der Festsetzung der KdU-Grenzen beim Mietspiegel 2018

Der Familiensenat beauftragt die Verwaltung, bei der Festlegung der Angemessenheits-Grenzen bei den Kosten der Unterkunft im Rahmen des Mietspiegels 2018 folgende Grundsätze und Verfahrensweisen umzusetzen:
1)    Die Grenzen der Angemessenheit werden in erster Annäherung innerhalb der Verteilung bei einem Percentil angesetzt, das (in Anlehnung an das GEWOS-Vorgehen 2013) dem Bedarf an Wohnungen für Menschen mit geringem Einkommen (in 2014: 33%-Percentil) entspricht und (in Erweiterung des GEWOS-Vorgehens) einen zusätzlichen Sicherheitszuschlag von 20 Percentil-Punkten vorsieht.
2)    Es wird eine Validierung der so ermittelten Grenzen in einer Weise vorgenommen, die zahlenmäßig den Bedarf an Wohnungen für Menschen mit geringem Einkommen feststellt und diesen Bedarf mit einem zahlenmäßig prognostizierten tatsächlichen Angebot (an Wohnungen unterhalb der KdU-Grenze) vergleicht.
3)    Die KdU-Grenzen werden (ggf. in iterativem Vorgehen) endgültig bei einem Percentil festgelegt, das "angemessene" Wohnungen für mindestens 75% der SGBII- und SGBXII-Leistungsempfänger verfügbar macht.
Soweit für diese Umsetzung andere Senate oder der Gesamtstadtrat zuständig oder beteiligt sind, spricht der Familiensenat diesem Gremium gegenüber die gleichlautende Empfehlung aus.

Begründung:

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Unsachgemäße KdU-Festetzung im Bamberger Mietspiegel 2014


Bei der Erstellung des Mietspiegels 2014 wurden auch die Angemessenheits-Obergrenzen für die Kosten der Unterkunft (KdU) neu festgelegt. Diese KdU-Grenzen wurden dabei so definiert, dass für Hartz-IV- und Sozialhilfeempfänger nur wenige angebotene Wohnungen als "angemessen"  bewertet werden, dass diese in vielen Fällen zum Umzug in eine günstigere Wohnung aufgefordert werden, dass ihre Wohnungskosten vom Jobcenter bzw. Amt für Soziale Angelegenheiten in vielen Fällen nicht vollständig erstattet wurden, und dass den Betroffenen insgesamt (knapp 2000 Bedarfsgemeinschaften) monatlich knapp 40.000 Euro Eigenanteil für die Wohnkosten verbleiben.
Ein genauer Blick auf die Vorgehensweise bei der Festlegung dieser KdU-Grenzen zeigt, dass die Festlegung auf eine nicht sachgerechte Weise erfolgte. Es fehlt insbesondere die Anwendung eines sog. Sicherheitsaufschlags. Für eine Überprüfung der angewandten Vorgehensweise wurden vom beauftragten Institut zwar klare und nachvollziehbare Kriterien formuliert, die Überprüfung selbst versäumt es aber, diesen Kriterien zu folgen. Im Rahmen dieser Überprüfung werden Zwischenergebnisse berichtet, die eine nicht repräsentative Datengrundlage annehmen lassen.
Der vorliegende Artikel macht Vorschläge, wie das Vorgehen um die fehlenden Überprüfungsschritte ergänzt werden kann und wie die endgültige Grenzfestsetzung entsprechend korrigiert werden kann. In grober Abschätzung ermittelt der vorliegende Artikel, dass mit der bis jetzt vorgenommenen Grenzsetzung maximal für 30% der Leistungsempfänger Wohnungen in der "erlaubten" niedrigen Miethöhe verfügbar sind. Es besteht dringender Anlass, die Festsetzung der KdU-Grenzen zu korrigieren.

Ausgangspunkt: Hinweise auf nicht sachgerechte Festsetzung der KdU-Grenzen
Im Zusammenhang mit der Erstellung des "Mietspiegels 2013" wurden auch die Grenzen für die Kosten der Unterkunft für SGB-II und SGBXII-Leistungsempfänger festgesetzt -  veröffentlicht im Bericht des GEWOS-Instituts "Kosten der Unterkunft Stadt Bamberg, April 2104", im folgenden zitiert mit "GEWOS 2014"
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