Streichungen von
'Taschengeld' für AEO-Bewohner rechtens? -
Stadtverwaltung verweigert
sich weiterer Klärung
Unter dem Tagesordnungspunkt "Flüchtlingsunterbringung
in der AEO" befasste sich der Familien- und Integrationssenats in der
Sitzung vom 15.11.2017 auch mit der Frage, ob das Sozialamt der Stadt Bamberg
unrechtmäßige 'Anspruchseinschränkungen' beim sog. 'Taschengeld' bei
AEO-Bewohnern befindet und vornimmt. Solche "Kürzungen" hatte der Bayerische
Flüchtlingsrat dem Bamberger Sozialamt in 130 Fällen vorgeworfen, verbunden mit
der Bewertung, dass das Amt mit dieser "rechtswidrigen
Sozialleistungskürzung massiv in das menschenwürdige Existenzminimum
eingreift".
Die Stadtverwaltung legte dem Senat dar, dass sie die
strittigen Fälle erneut überprüft habe und dabei festgestellt habe, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen für Kürzungen in allen 5 Fällen gegeben sein. Sie
begründete auch, warum eine mündliche Bescheidung solcher Verwaltungsakte
formal ausreicht, sagte aber zu, dass sie solche Bescheide künftig schriftlich
mitteilen werde. Die begrüßte unser Stadtrat Heinrich Schwimmbeck ausdrücklich.
Die Streitfrage der Rechtmäßigkeit von Kürzungen ist für
unseren Stadtrat mit den gemachten Ausführungen überhaupt nicht geklärt. Am
Beispiel der Streichungen nach §1a Absatz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes
legte er dar, worin die Unterschiede in der Auffassungen beim Flüchtlingsrat
und bei der Stadtverwaltung bestehen. Er schlug vor, das Ombudsteam der AEO,
das zu einem Bericht in der Sitzung anwesend war, könnte in dieser
Meinungsverschiedenheit vermittelnd tätig werden. Die aktuelle Sprecherin des
Ombudstems, Stadträtin Ursula Sowa, zeigte sich dazu bereit. Der
Sitzungsleiter, Bürgermeister Lange, unterband dieses Vorhaben mit dem Hinweis
darauf, dass er "voll hinter den städtischen Mitarbeitern stehe".
So wird die Klärung dieser Frage vor dem Gericht
weitergeführt werden: Erste 4 Flüchtlinge haben Eilverfahren zur Anfechtung
erfolgter Sozialleistungsstreichungen eingeleitet. Wir dürfen auf das Ergebnis
gespannt sein.
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